Vogi hat geschrieben: ↑Sonntag 21. September 2025, 22:02Die Beweisumkehrlast wurde bereits zum 01.01.2022 auf 12 Monate erweitert. 6 Monate ist schon lange veraltert.dvmatze hat geschrieben: ↑Sonntag 21. September 2025, 15:37 Erstens unterscheidet man Garantie von Gewährleistung.
Garantie sichert der Hersteller außerhalb einer Gewährleistung nach BGB zu. Für Garantie kann der Hersteller zusätzliche Bedingungen stellen.
Für eine Gewährleistung nach BGB ist der Erfüllungspartner der Händler. Ein Mangel wird gegenüber dem Händler geltend gemacht. Hat der Mangel nichts mit einer Veränderung zu tun - wäre also der Mangel auch ohne Veränderung aufgetreten, so bleibt die Gewährleistung bestehen. Die Gewährleistung gilt für 2 Jahre. In den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen, dass der Anspruch kein Mangel ist, um ihn abzuwenden. Danach dreht sich die Beweislage hin um, dass der Kunde den Nachweis des Mangels erbringen muss.
Bei der Garantie kann der Hersteller die Regeln „frei“ bestimmen, wie und ob die Garantie in Leistung eintritt.
Man verliert also nicht pauschal die Gewährleistung (umgangssprachlich fälschlicher Weise als Garantie bezeichnet), sondern man verliert nur den Anspruch, wenn der Mangel in einem Zusammenhang mit Veränderungen steht.
Ja, der Sachverhalt ist komplex und erfordert im Falle eines Falles einen Anwalt und Gutachter.
Habe die Diskussion raus aus dem Thread „Konstantfahrruckeln + Lösung“ viewtopic.php?t=1445 genommen, weil dieser schon wieder themenfremd diskutiert wird.DocAlzheimer hat geschrieben: ↑Sonntag 21. September 2025, 23:15 Nabend,
wir brauchen uns hier nicht über Garantie und Gewährleistung zu unterhalten, denn wer eine nicht amtlich zugelassene Veränderung am Fahrzeug vornimmt verliert seine Garantie und Gewährleistung gegenüber dem Hersteller.
Jeder der glaubt er ist im Recht kann es ja mal ausprobieren aber der Kostenaufwand ist ein Vielfaches des Neuwertes des Motorrades. Ich habe 48 Jahre in der KFZ-Branche gearbeitet und kenne mittlerweile viele Fallstricke.
Als Halter hat man nicht das Recht in die ECU einzugreifen auch wenn das Moped noch so schlecht läuft. Nur ein Beispiel, ein deutscher Fahrzeughersteller hat während der Garantie/Gewährleistungszeit einen Anspruch abgelehnt weil die Zündkerzen nicht mit dem
vorgeschriebenen Drehmoment angezogen waren. Vor Gericht hat der hersteller Recht bekommen. Das Drehmoment hatte nichts mit dem Motorschaden zu tun.
So, jetzt wieder zum Thema Konstantfahrruckeln. Ich würde gerne auch das KFR nach der 1. Inspektion beseitigen lassen. Mir schwebt da eine selektive Zylinderabstimmung auf dem Prüfstand vor sowie eine Leistungsanpassung wie bei der BMW 900 Serie.
Ich wohne allerdings im Baskenland in Spanien und kenne hier keine passende Motorradwerkstatt die das bewerkstelligen könnte. Bei meiner Ducati Monster 1100 EVO hat das Wunder bewirkt in Verbindung mit einem Sprint Luftfilter, Iridium IR Zündkerzen und einem 2 Zähne
größeren Ritzel. Man kann die Koffer richtig zum Laufen bringen, aber es ist illegal und man verliert die Garantie/Gewährleistung. Wer genug Finanzen zur Verfügung hat kann bei entsprechenden finanziellen Aufwand die Gewährleistung behalten. Dann ist aber eine Ducati V2S 2025
die bessere Lösung.
@DocAlzheimer
1. Garantie hätte man gefenüber dem Hersteller (Gibt es bei der Voge in Deutschland nicht) und Gewährleistung gegenüber dem Händler mit dem der Kunde einen Kaufvertrag geschlossen hat!
2. Hat man zum Beispiel ein Windschild ohne E-Kennung oder ohne ABE verändert und die Federgabel wird undicht, hat man natürlich einen Mangelanspruch zur Beseitigung gegen den Händler. Dieser kann die Mangelbeseitigung auch nicht mit dem Hinweis verweigern, dass das Fahrzeug in diesem Zustand ohne Betriebsgenehmigung ist.
@Vogi Danke für die Aktualisierung, aber ändert die Aktualisierung etwas an meiner Grundsussage zum Unterschied von Gewährleistetung vs Garatie?